Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präsenzkurse und Webinare:
Sämtliche Preise verstehen sich pro Teilnehmer und Veranstaltung, zzgl. MwSt.. Die Seminarpauschalen sind nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Nach Ihrer verbindlichen Anmeldung erhalten Sie die Anmeldebestätigung.
Bis 28 Tage vor Seminar-/Webinarbeginn ist eine Stornierung kostenfrei, bis 14 Tage vorher werden 50 %, bis 7 Tage vorher 75 %, danach 100 % der Seminar-/Webinarpauschale als Stornokosten verrechnet. Bei Nichtteilnahme erfolgt keine Rückerstattung.
Bei zu geringer Teilnehmerzahl behalten wir uns vor, das Seminar/Webinar abzusagen. Die Seminar-/Webinarpauschale wird dann zurückerstattet.
I. ALLGEMEINES:
Der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der Firma Gebäudeservice W. Fach Ges.m.b.H. im Folgenden kurz
„W.FACH“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige
Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, W.Fach hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
II. PREISE:
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen. Die gesetzlichen Feiertage sind in der Monatspauschale berücksichtigt und werden daher nicht gutgeschrieben. Die Angebote von W. Fach sind stets unverbindlich und unentgeltlich. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist W.Fach berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission, oder einer gleichwertigen Bestätigung anzupassen.
III. VERTRAGSDAUER
Der Vertrag für die Unterhaltsreinigung gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle einer Kündigung ist diese nachweislich schriftlich am Postweg einen Monat vor Vertragsende bekannt zu geben, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend, gemeinsam mit dem zuständigen Objektleiter von W.Fach, eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel und Schäden etc. sofort festzustellen und bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Später behauptete Mängel und Schäden können daher nicht berücksichtigt werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen (Rügepflicht, soweit dem nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen).
IV. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung vermag sich der Auftraggeber erst dann auf eine Nicht- oder Schlechtleistung zu berufen, wenn mehrfach begründete und nachweislich schriftliche Beanstandungen (Reklamationen) nach Kenntnisnahme durch W.Fach binnen angemessener Frist dennoch nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist W.Fach berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, oder jedwede Leistungen mehr erbringen zu müssen, ohne dass dies zudem Verzugsfolgen nach sich zieht. Allfällige Beanstandungen (Reklamationen) über Nicht- oder Schlechtleistung der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats nachweislich schriftlich bei W.Fach gemeldet werden, widrigenfalls sie als ordnungsgemäß erbracht gelten sowie ein Anspruchsverlust damit einhergeht und insbesondere auch kein Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Ähnliches mehr besteht.
V. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
W.Fach haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter
genauer Beschreibung der Mängel, etc. schriftlich oder vor Ort im Beisein des Objektleiters von W.Fach anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt auch im Falle einer
Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch eine nicht offenkundige und auch nicht nachweislich schriftlich bekannt gegebene Beschaffenheit vor Beginn der
Reinigung, wie etwa eine Teppichverlegung mit wasserlöslichen Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, etc., sowie für sonstige Schäden an Gegenständen des Auftraggebers haftet W.Fach nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter. Soweit W.Fach haftet, kann zudem stets nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie etwa Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, etc., besteht nicht und ist ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, kann W.Fach vom Auftrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer sachgerechten Änderung des Auftrages zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird stets nur ein Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
Im Einzelnen gilt zudem (soweit anwendbar):
SONDEREINIGUNGEN (BAUREINIGUNG)
Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielweise durch die im Mörtel enthaltenden Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernimmt W.Fach keine Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz der Glasflächen, wie beispielweise durch Folien, ist der Auftraggeber verantwortlich.
FENSTERREINIGUNG:
Für Schäden an beschichtetem Fenster übernimmt W.Fach keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zum Letzteren kein Vorsatz oder kein grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
JALOUSIENREINIGUNG
Für verwitterungsbedingte Verfärbungen übernimmt W.Fach keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zum Letzteren kein Vorsatz oder kein grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
VI.LIEFERVERZUG:
W.Fach haftet nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne grobes Verschulden von W.Fach entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt
berechtigt W.Fach zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle
Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren, oder unmöglich machen, wie etwa Krieg, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, etc. Schadensersatz- oder
sonstige Ansprüche wegen Nichtlieferungen oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, sofern W.Fach nicht vorsätzlich oder, grobfahrlässig gehandelt
hat. Dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt netto ohne Skonto, die laufenden Monatsrechnung jedoch spätestens zum jeweiligen Monatsende fällig. Zahlungsverzug und damit die
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von einen Prozent pro begonnen Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wobei dies falls der
gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt) tritt auch ohne Mahnung bereits am Fälligkeitstag ein. Der Auftraggeber trägt zudem alle Mahn- und Inkassospesen, soweit insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder sich eigenmächtig Gutschriften auf Grund von behaupteten Nicht- oder Schlechtleistung von den verrechneten Summen abzuziehen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
VIII. AUFRECHNUNGSVERBOT:
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers
ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder, die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
IX. LEISTUNGEN:
Leistungen sind von W.Fach stets nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie etwa Reinigungsarbeiten nach Professionistenleistungen anlässig von Adaptierungen, etc., werden stets separat und gesondert verrechnet. Am Arbeitsort muss immer eine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für Wasserund Stromverbrauch der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte, gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht nur, aber unter anderem auch für eine Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier, etc. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass das eingesetzte W.Fach Personal im Notfall für die erste Wundversorgung die Einrichtungen der Erste Hilfe (Erste Hilfekasten) vor Ort verwenden darf. Die verwendeten Artikel werden selbstverständlich kurzfristig von W.Fach wieder aufgefüllt.
ARBEITSUNTERBRECHUNGEN BEI SONDERLEISTUNGEN:
Die Preise von W.Fach beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, welche nicht im alleinigen
Einflussbereich von W.Fach stehen, so werden die Stehzeiten der Mitarbeiter von W.Fach gesondert in Rechnung gestellt.
X. ABWERBEVERBOT:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit und auch danach, etwa im Falle einer Kündigung, das von W.Fach eingesetzte Personal nicht abzuwerben. W.Fach ist
berechtigt, vom Auftraggeber eine Vermittlungsgebühr zu begehren, wenn der Auftraggeber oder eine (Konzern-) Gesellschaft des Auftraggebers, mit der er rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, mit einem von W.Fach bei ihm eingesetztes Personal während der Vertragszeit oder innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis, in welcher Form auch immer, eingeht und zwar in der Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten dieses von W.Fach eingesetzten und vom Auftraggeber übernommenen Reinigungspersonal.
XI. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSTAND:
Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf
ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für den 1170 Wien zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingenden Vorschriften entgegenstehen.
XII.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von W.Fach im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen W.Fach und dem Auftraggeber bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Zudem bleibt jede Bestimmung, jedenfalls mit Ihrem zulässigen Inhalt, besteht geltungserhaltende Reduktion. Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.
